»Wir sind der Meinung, dass die Aufgabe, für die Menschen unserer Zeit ein Opernhaus zu bauen, bisher nirgends besser gelöst worden ist als in Düsseldorf«, schrieb die Fachzeitschrift Baumeister im September 1956 nach der Wiedereröffnung der Düsseldorfer Oper. Schon damals gab es aber auch andere Stimmen – die Tagespresse verriss das Gebäude als »solide Repräsentation« und »Oper als Konvention«. Heute ist der Bau wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion: Abriss und Neubau oder Sanierung und Erhalt? Generalmusikdirektor Axel Kober plädierte in der Rheinischen Post erst kürzlich gegen eine erneute Sanierung – der Bühnenraum sei zu klein und es gebe Probleme mit der Akustik.
»Zeugnis der Theatergeschichte und des Wiederaufbaus«
Doch, Moment! Steht das Gebäude nicht unter Denkmalschutz? Richtig: 1994 wurde das Opernhaus – in seiner Gesamtheit – in die Denkmalliste des Landes eingetragen. Zur Begründung hieß es, dass es vor dem Hintergrund der damals kontroversen Architekturdiskussion »zu einem Zeugnis der Theatergeschichte und des Wiederaufbaus geworden« sei. Der Entwurf knüpfe an traditionelle Konzepte an, es sei aber auch zu einer Neuinterpretation und einer lebendigen, neuen Formensprache gekommen – zum Beispiel durch die Schwingung der Galerien, die schlichte Fassade und die zahlreichen Stilelemente der 50er Jahre.
Am Erhalt des Gebäudes besteht also ein öffentliches Interesse. Ein Denkmal muss nicht unbedingt »schön« oder sehr alt sein, es kommt darauf an, dass es von besonderer historischer Bedeutung oder für eine Region typisch ist, oder wie das Denkmalschutzgesetz es sagt, »für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen«. Dann sind die Eigentümer – in diesem Fall die Landeshauptstadt Düsseldorf – dazu verpflichtet, das Denkmal »instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen«. Schon der Nachsatz »soweit ihnen das zuzumuten ist«, deutet aber darauf hin, dass der Schutz nicht so absolut ist, wie man annehmen möchte. So wurde in der Vergangenheit schon gerichtlich entschieden, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude abgerissen werden kann, wenn die zu erwartenden Mieteinnahmen die Sanierungs- und Unterhaltskosten nicht decken.
»Man muss immer entscheiden, ob es zumutbar ist, oder nicht, ein Gebäude zu halten.«
Christof Rose, Architektenkammer NRW
Dies wird nun für einen Kulturbau so nicht gelten. Aber auch da hilft das Denkmalschutzgesetz weiter – mit § 9. Dieser regelt, dass sowohl Umbauten als auch die Beseitigung von der Denkmalbehörde genehmigt werden müssen, »sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt«. Es steht also öffentliches Interesse gegen öffentliches Interesse. »Es kommt auf den Einzelfall an«, sagt auch Christof Rose von der Architektenkammer NRW, die sich nicht nur für Neubauten einsetzt, sondern auch für den Denkmalschutz, um nachfolgenden Generationen die Chance zu geben, gebaute Geschichte zu erleben. »Man muss immer entscheiden, ob es zumutbar ist, oder nicht, ein Gebäude zu halten. Dabei müssen die Chancen von Neubauten gegen die Einzigartigkeit bestehender Gebäude abgewogen werden.« Im Idealfall wird im Fall der Oper genau das passieren – im Zusammenspiel von zuständigen Behörden, Fachleuten, Politik und der Öffentlichkeit.